§ 136 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [2. Januar 2002] | [1. März 1993] | 
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| § 136 | § 136 | 
| (1) Das Urteil enthält | (1) Das Urteil enthält | 
| 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, | 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, | 
| 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, | 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, | 
| 3. den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, | 3. den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, | 
| 4. die Urteilsformel, | 4. die Urteilsformel, | 
| 5. die gedrängte Darstellung des Tatbestandes, | 5. die gedrängte Darstellung des Tatbestandes, | 
| 6. die Entscheidungsgründe, | 6. die Entscheidungsgründe, | 
| 7. die Rechtsmittelbelehrung. | 7. die Rechtsmittelbelehrung. | 
| (2) [1] Die Darstellung des Tatbestandes kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zur Sitzungsniederschrift erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. [2] In jedem Falle sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben. | (2) [1] Die Darstellung des Tatbestandes kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zur Sitzungsniederschrift erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. [2] In jedem Falle sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben. | 
| (3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. | (3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. | 
    [1. März 1993–2. Januar 2002]
    1§ 136. 
        
            (1) Das Urteil enthält
            
        - 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
 - 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
 - 3. den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
 - 4. die Urteilsformel,
 - 5. die gedrängte Darstellung des Tatbestandes,
 - 6. die Entscheidungsgründe,
 - 7. die Rechtsmittelbelehrung.
 
            (2) [1] Die Darstellung des Tatbestandes kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zur Sitzungsniederschrift erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. [2] In jedem Falle sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
 - 2. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 4, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.