§ 138 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [1. April 2005] | [1. Januar 1954] | 
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| § 138 | § 138 | 
| [1] Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. [2] Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß. [3] Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. [4] Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. [5] Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden. | [1] Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. [2] Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß. [3] Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. | 
    [1. Januar 1954–1. April 2005]
    1§ 138.  [1] Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. [2] Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß. [3] Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.