§ 139 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
    [1. April 2005]
    1§ 139. 
        
            2(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
        
        
            (2) [1] Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. [2] Der Beschluß ist unanfechtbar. [3] Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. [4] Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. [5] Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
 - 2. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
 - 3. 1. April 2005: Artt. 4 Nr. 15, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.