§ 14 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Januar 1954]
§ 14 § 14
(1) Die Vorschlagslisten sollen die eineinhalbfache Zahl der festgesetzten Höchstzahl der ehrenamtlichen Richter enthalten. (1) Die Vorschlagslisten sollen die eineinhalbfache Zahl der festgesetzten Höchstzahl der Sozialrichter enthalten.
(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung mitwirken, werden von den Gewerkschaften und von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie von Vereinigungen von Arbeitgebern und den in § 16 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden aufgestellt. (2) Die Vorschlagslisten für die Sozialrichter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung mitwirken, werden von den Gewerkschaften und von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie von Vereinigungen von Arbeitgebern und den in § 16 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden aufgestellt.
(3) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts mitwirken, werden bezirklich von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt. (3) Die Vorschlagslisten für die Sozialrichter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts mitwirken, werden bezirklich von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.
(4) Für die Kammern für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung werden die Vorschlagslisten für die mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern und die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen der Kriegsopfer aufgestellt. (4) Für die Kammern für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung werden die Vorschlagslisten für die mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern und die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen der Kriegsopfer aufgestellt.
[1. Januar 1954–1. Oktober 1972]
1§ 14.
(1) Die Vorschlagslisten sollen die eineinhalbfache Zahl der festgesetzten Höchstzahl der Sozialrichter enthalten.
2(2) Die Vorschlagslisten für die Sozialrichter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung mitwirken, werden von den Gewerkschaften und von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie von Vereinigungen von Arbeitgebern und den in § 16 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden aufgestellt.
(3) Die Vorschlagslisten für die Sozialrichter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts mitwirken, werden bezirklich von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.
(4) Für die Kammern für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung werden die Vorschlagslisten für die mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern und die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen der Kriegsopfer aufgestellt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Januar 1954: Artt. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 10. August 1954.

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