§ 142 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002][1. Januar 1975]
§ 142 § 142
(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, [die] §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch [die] §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, [die] §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch [die] §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) [1] Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. [2] Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. [3] Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über ein Rechtsmittel entscheiden.
(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. (3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
[1. Januar 1975–2. Januar 2002]
1§ 142.
2(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, [die] §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch [die] §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über ein Rechtsmittel entscheiden.
(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Januar 1975: Artt. IV Nr. 2, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974, Bekanntmachung vom 23. September 1975.

Umfeld von § 142 SGG

§ 141 SGG

§ 142 SGG

§ 142a SGG