§ 144 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1970] | [1. Januar 1954] |
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§ 144 | § 144 |
(1) Die Berufung ist nicht zulässig bei Ansprüchen | (1) Die Berufung ist nicht zulässig bei Ansprüchen |
1. auf einmalige Leistungen, | 1. auf einmalige Leistungen, |
2. auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu dreizehn Wochen (drei Monaten). | 2. auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu dreizehn Wochen (drei Monaten). |
(2) Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auf Grund des Lohnfortzahlungsgesetzes ist die Berufung nicht zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. | |
(3) Die Berufung ist ferner nicht zulässig, wenn es sich um Kosten des Verfahrens handelt. | (2) Die Berufung ist ferner nicht zulässig, wenn es sich um Kosten des Verfahrens handelt. |
[1. Januar 1954–1. Januar 1970]
1§ 144.
(1) Die Berufung ist nicht zulässig bei Ansprüchen
- 1. auf einmalige Leistungen,
- 2. auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu dreizehn Wochen (drei Monaten).
(2) Die Berufung ist ferner nicht zulässig, wenn es sich um Kosten des Verfahrens handelt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.