§ 144 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [1. Januar 1970] | [1. Januar 1954] | 
|---|---|
| § 144 | § 144 | 
| (1) Die Berufung ist nicht zulässig bei Ansprüchen | (1) Die Berufung ist nicht zulässig bei Ansprüchen | 
| 1. auf einmalige Leistungen, | 1. auf einmalige Leistungen, | 
| 2. auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu dreizehn Wochen (drei Monaten). | 2. auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu dreizehn Wochen (drei Monaten). | 
| (2) Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auf Grund des Lohnfortzahlungsgesetzes ist die Berufung nicht zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. | |
| (3) Die Berufung ist ferner nicht zulässig, wenn es sich um Kosten des Verfahrens handelt. | (2) Die Berufung ist ferner nicht zulässig, wenn es sich um Kosten des Verfahrens handelt. | 
    [1. Januar 1954–1. Januar 1970]
    1§ 144. 
        
            (1) Die Berufung ist nicht zulässig bei Ansprüchen
            
        - 1. auf einmalige Leistungen,
 - 2. auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu dreizehn Wochen (drei Monaten).
 
(2) Die Berufung ist ferner nicht zulässig, wenn es sich um Kosten des Verfahrens handelt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.