§ 144 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1970][1. Januar 1954]
§ 144 § 144
(1) Die Berufung ist nicht zulässig bei Ansprüchen (1) Die Berufung ist nicht zulässig bei Ansprüchen
1. auf einmalige Leistungen, 1. auf einmalige Leistungen,
2. auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu dreizehn Wochen (drei Monaten). 2. auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu dreizehn Wochen (drei Monaten).
(2) Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auf Grund des Lohnfortzahlungsgesetzes ist die Berufung nicht zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt.
(3) Die Berufung ist ferner nicht zulässig, wenn es sich um Kosten des Verfahrens handelt. (2) Die Berufung ist ferner nicht zulässig, wenn es sich um Kosten des Verfahrens handelt.
[1. Januar 1954–1. Januar 1970]
1§ 144.
(1) Die Berufung ist nicht zulässig bei Ansprüchen
  • 1. auf einmalige Leistungen,
  • 2. auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu dreizehn Wochen (drei Monaten).
(2) Die Berufung ist ferner nicht zulässig, wenn es sich um Kosten des Verfahrens handelt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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