§ 147 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1958] | [1. Januar 1954] |
---|---|
§ 147 | § 147 |
In Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie Beginn oder Höhe der Leistung betrifft. | In Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung können Urteile mit der Berufung nicht angefochten werden, die Beginn oder Höhe der Unterstützung betreffen. |
[1. Januar 1954–1. Juli 1958]
1§ 147. In Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung können Urteile mit der Berufung nicht angefochten werden, die Beginn oder Höhe der Unterstützung betreffen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.