§ 153 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. April 2008]
1§ 153.
2(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
3(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
4(3) [1] Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. [2] Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrundes.
5(4) [1] Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. [2] Die Beteiligten sind vorher zu hören. [3] § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 6 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
- 3. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 6 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
- 4. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 6 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
- 5. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 6 Buchst. d, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
- 6. 1. April 2008: Artt. 1 Nr. 26, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.