§ 156 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 2012][2. Januar 2002]
§ 156 § 156
(1) [1] Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. [2] Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus. (1) [1] Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. [2] Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.
(2) [1] Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. [2] Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. [3] Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt. (2) [1] Die
(3) [1] Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. [2] Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß. Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. [2] Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.
[2. Januar 2002–1. Januar 2012]
1§ 156.
2(1) [1] Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. [2] Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.
(2) [1] Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. [2] Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 53, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.

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