§ 160a SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. April 2008] | [1. April 2005] |
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§ 160a | § 160a |
(1) [1] Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. [2] Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. [3] Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. [4] Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden. | (1) [1] Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. [2] Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. [3] Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. [4] Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden. |
(2) [1] Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. [2] Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. [3] In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. | (2) [1] Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. [2] Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. [3] In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. |
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. | (3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. |
(4) [1] Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß; § 169 gilt entsprechend. [2] Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. [3] Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. [4] Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist. | (4) [1] Das Landessozialgericht kann der Beschwerde nicht abhelfen. [2] Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß; § 169 gilt entsprechend. [3] Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. [4] Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. [5] Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist. |
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. | (5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. |
[1. April 2005–1. April 2008]
1§ 160a.
(1) [1] Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. [2] Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. [3] Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. 2[4] Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) [1] Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. [2] Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. [3] In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) [1] Das Landessozialgericht kann der Beschwerde nicht abhelfen. 3[2] Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß; § 169 gilt entsprechend. [3] Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. [4] Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. [5] Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 17, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974.
- 2. 1. April 2005: Artt. 4 Nr. 17, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
- 3. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 54 Buchst. a, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
- 4. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 54 Buchst. b, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.