§ 164 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 2012]
1§ 164.
(1) 2[1] Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. [2] Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. 3[3] Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) [1] Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. [2] Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. [3] Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 20, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974.
2. 1. Januar 2012: Artt. 8 Nr. 8a, 23 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
3. 1. April 2005: Artt. 4 Nr. 18, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.

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