§ 166 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juni 2007–1. Juli 2008]
1§ 166.
2(1) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, soweit es sich nicht um Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechtes, Anstalten des öffentlichen Rechtes oder private Pflegeversicherungsunternehmen handelt, durch Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen.
(2) 3[1] Als Prozessbevollmächtigte sind die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von den in § 14 Abs. 3 Satz 2 genannten Vereinigungen zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. 4[2] Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 1 genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 5[3] Jeder Rechtsanwalt ist ebenfalls als Prozeßbevollmächtigter vor dem Bundessozialgericht zugelassen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. August 2003: Artt. 6 Nr. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2003.
3. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 55, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
4. 8. September 1998: Artt. 12 Nr. 2, 15 S. 1 des Gesetzes vom 31. August 1998.
5. 1. Juni 2007: Artt. 7 Abs. 10, 8 des Gesetzes vom 26. März 2007.

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