§ 169 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [1. Oktober 1972] | [1. Januar 1954] | 
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| § 169 | § 169 | 
| [1] Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. [3] Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. | [1] Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. [3] Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der Bundessozialrichter. | 
    [1. Januar 1954–1. Oktober 1972]
    1§ 169.  [1] Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. [3] Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der Bundessozialrichter.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.