§ 187 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [2. Januar 2002] | [1. Januar 1954] | 
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| § 187 | § 187 | 
| Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten. | Sind an einer Streitsache mehrere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten. | 
    [1. Januar 1954–2. Januar 2002]
    1§ 187. Sind an einer Streitsache mehrere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.