§ 187 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002] | [1. Januar 1954] |
---|---|
§ 187 | § 187 |
Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten. | Sind an einer Streitsache mehrere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten. |
[1. Januar 1954–2. Januar 2002]
1§ 187. Sind an einer Streitsache mehrere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.