§ 19 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
    [1. Januar 1954–1. Oktober 1957]
    1§ 19. 
        
(1) Der Sozialrichter übt sein Amt als Ehrenamt mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus.
        
            (2) [1] Die Sozialrichter erhalten eine angemessene Entschädigung für den ihnen aus der Wahrnehmung ihres Amtes erwachsenen Verdienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten. [2] Die nähere Regelung trifft der Bundesminister für Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
        
        
            (3) [1] Die Entschädigung und die erstattungsfähigen Fahrtkosten setzt der Vorsitzende der Kammer des Sozialgerichts fest. [2] Gegen die Festsetzung ist die Beschwerde zulässig; über diese entscheidet die durch das Präsidium (§ 24) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.