§ 193 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [1. August 2003] | [2. Januar 2002] | 
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| § 193 | § 193 | 
| (1) [1] Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. [2] Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. [3] Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird. | (1) [1] Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. [2] Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. [3] Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird. | 
| (2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. | (2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. | 
| (3) Die gesetzlichen Gebühren und die notwendigen Auslagen eines Rechtsanwalts (§§ 25 bis 30 […] Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) oder eines Rechtsbeistandes sind stets erstattungsfähig. | (3) Die gesetzlichen Gebühren und die notwendigen Auslagen eines Rechtsanwalts (§§ 25 bis 30 […] Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) oder eines Rechtsbeistandes sind stets erstattungsfähig. | 
| (4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen. | (4) [1] Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der Behörden, der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen. [2] (weggefallen) | 
    [2. Januar 2002–1. August 2003]
    1§ 193. 
        
            2(1) [1] Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. [2] Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. [3] Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
        
        (2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
 - 2. 1. Juni 1998: Artt. 1 Nr. 6, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. März 1998.
 - 3. 1. Januar 1975: Artt. IV Nr. 2, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974, Bekanntmachung vom 23. September 1975.
 - 4. 1. Januar 1993: Artt. 15 Nr. 2, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
 - 5. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 66 Buchst. a, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
 - 6. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 66 Buchst. b, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.