§ 199 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [1. Juni 1998] | [1. Januar 1975] | 
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| § 199 | § 199 | 
| (1) Vollstreckt wird | (1) Vollstreckt wird | 
| 1. aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt, | 1. aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt, | 
| 2. aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen, | 2. aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen, | 
| 3. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, | 3. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen. | 
| 4. aus Vollstreckungsbescheiden. | |
| (2) [1] Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. [2] Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; [die] §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. [3] Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden. | (2) [1] Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. [2] Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; [die] §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. [3] Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden. | 
| (3) [1] Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. [2] Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt. | (3) [1] Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. [2] Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt. | 
| (4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht. | (4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht. | 
    [1. Januar 1975–1. Juni 1998]
    1§ 199. 
        
            (1) Vollstreckt wird
            
        - 1. aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt,
 - 2. aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,
 - 3. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
 
            (2) [1] Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. 2[2] Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; [die] §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. [3] Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.
        
        
            3(3) [1] Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. [2] Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. IV Nr. 2, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974, Bekanntmachung vom 23. September 1975.
 - 3. 10. August 1967: Artt. 2 § 4 Nr. 4 S. 1, 3 § 6 Buchst. c des Gesetzes vom 3. August 1967.
 - 4. 10. August 1967: Artt. 2 § 4 Nr. 4 S. 2, 3 § 6 Buchst. c des Gesetzes vom 3. August 1967.