§ 20 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [1. April 1970] | [1. Januar 1954] | 
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| § 20 | § 20 | 
| (1) Der Sozialrichter darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden. | (1) Der Sozialrichter darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden. | 
| (2) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe, in schweren Fällen mit [Freiheitsstrafe] bis zu einem Jahr, bestraft, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist. | (2) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe, in schweren Fällen mit Gefängnis bis zu einem Jahr, bestraft, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist. | 
    [1. Januar 1954–1. April 1970]
    1§ 20. 
        
(1) Der Sozialrichter darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden.
        (2) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe, in schweren Fällen mit Gefängnis bis zu einem Jahr, bestraft, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.