§ 20 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. April 1970] | [1. Januar 1954] |
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§ 20 | § 20 |
(1) Der Sozialrichter darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden. | (1) Der Sozialrichter darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden. |
(2) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe, in schweren Fällen mit [Freiheitsstrafe] bis zu einem Jahr, bestraft, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist. | (2) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe, in schweren Fällen mit Gefängnis bis zu einem Jahr, bestraft, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist. |
[1. Januar 1954–1. April 1970]
1§ 20.
(1) Der Sozialrichter darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden.
(2) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe, in schweren Fällen mit Gefängnis bis zu einem Jahr, bestraft, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.