§ 215 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1954–1. Januar 1975]
1§ 215.
(1) [1] Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Geschäftsausschüssen nach dem Reichsknappschaftsgesetz, den Spruchausschüssen nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und den Beschwerdeausschüssen der Kriegsopferversorgung anhängigen Sachen gehen auf die für das Vorverfahren zuständigen Stellen über. [2] Soweit ein Vorverfahren nicht stattfindet, werden sie bei dem zuständigen Sozialgericht rechtshängig.
(2) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Versicherungsämtern, den Oberversicherungsämtern und den Versorgungsgerichten rechtshängigen Sachen gehen auf das zuständige Sozialgericht über.
(3) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Landesversicherungsämtern Bayern und Württemberg-Baden rechtshängigen Sachen gehen auf das zuständige Landessozialgericht über.
(4) [1] Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die bisherigen Berufungen und Beschwerden als Klage. [2] Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(5) Soweit in Angelegenheiten des § 51 rechtskräftige Urteile der allgemeinen Verwaltungsgerichte ergangen sind, hat es dabei sein Bewenden.
(6) Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in Angelegenheiten des § 51 Sachen bei den allgemeinen Verwaltungsgerichten des ersten Rechtszugs rechtshängig sind und eine Entscheidung des Oberversicherungsamts oder des Versorgungsgerichts nicht vorliegt, gehen sie auf die Sozialgerichte über.
(7) Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in Angelegenheiten des § 51 Sachen bei den allgemeinen Verwaltungsgerichten des ersten Rechtszugs rechtshängig sind und eine Entscheidung des Oberversicherungsamts oder des Versorgungsgerichts vorliegt, gehen sie als Berufung auf die Landessozialgerichte über; die Zulässigkeit der Berufung richtet sich nach diesem Gesetz.
(8) Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in Angelegenheiten des § 51 Sachen bei den allgemeinen Verwaltungsgerichten des zweiten Rechtszugs rechtshängig sind, gehen sie auf die Landessozialgerichte über; die Zulässigkeit der Berufung richtet sich nach diesem Gesetz.
(9) Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in Angelegenheiten des § 51 Sachen beim Bundesverwaltungsgericht rechtshängig sind, gehen sie auf das Bundessozialgericht über; die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach diesem Gesetz.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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