§ 22 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972] | [1. Januar 1954] |
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§ 22 | § 22 |
(1) Der ehrenamtliche Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn das Fehlen oder der Wegfall einer Voraussetzung für seine Berufung bekannt wird oder wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. | (1) Der Sozialrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn das Fehlen oder der Wegfall einer Voraussetzung für seine Berufung bekannt wird oder wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. |
(2) [1] Über die Enthebung entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig. [2] Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. | (2) [1] Über die Enthebung entscheidet die vom Präsidium (§ 24) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig. [2] Vor der Entscheidung ist der Sozialrichter zu hören. |
[1. Januar 1954–1. Oktober 1972]
1§ 22.
(1) Der Sozialrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn das Fehlen oder der Wegfall einer Voraussetzung für seine Berufung bekannt wird oder wenn er seine Amtspflicht grob verletzt.
(2) [1] Über die Enthebung entscheidet die vom Präsidium (§ 24) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig. [2] Vor der Entscheidung ist der Sozialrichter zu hören.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.