§ 22 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [1. Oktober 1972] | [1. Januar 1954] | 
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| § 22 | § 22 | 
| (1) Der ehrenamtliche Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn das Fehlen oder der Wegfall einer Voraussetzung für seine Berufung bekannt wird oder wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. | (1) Der Sozialrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn das Fehlen oder der Wegfall einer Voraussetzung für seine Berufung bekannt wird oder wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. | 
| (2) [1] Über die Enthebung entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig. [2] Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. | (2) [1] Über die Enthebung entscheidet die vom Präsidium (§ 24) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig. [2] Vor der Entscheidung ist der Sozialrichter zu hören. | 
    [1. Januar 1954–1. Oktober 1972]
    1§ 22. 
        
(1) Der Sozialrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn das Fehlen oder der Wegfall einer Voraussetzung für seine Berufung bekannt wird oder wenn er seine Amtspflicht grob verletzt.
        
            (2) [1] Über die Enthebung entscheidet die vom Präsidium (§ 24) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig. [2] Vor der Entscheidung ist der Sozialrichter zu hören.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.