§ 23 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1958][1. Januar 1954]
§ 23 § 23
(1) [1] Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuß der Sozialrichter gebildet. [2] Er besteht aus sechs Mitgliedern, die von den Sozialrichtern aus ihrer Mitte gewählt werden. [3] Der Ausschu[ß] tagt unter der Leitung des aufsichtführenden, oder wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Sozialgerichts. (1) [1] Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuß der Sozialrichter gebildet. [2] Er besteht aus sechs Mitgliedern, die von den Sozialrichtern aus ihrer Mitte gewählt werden. [3] Der Ausschuss tagt unter der Leitung des aufsichtführenden, oder wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Sozialgerichts.
(2) [1] Der Ausschuß ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der Sozialrichter auf die Kammern und vor Aufstellung der Listen über die Heranziehung der Sozialrichter zu den Sitzungen mündlich oder schriftlich zu hören. [2] Er kann dem Vorsitzenden des Sozialgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen Wünsche der Sozialrichter übermitteln. (2) [1] Der Ausschuß ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der Sozialrichter auf die Kammern und vor Aufstellung der Listen über die Heranziehung der Sozialrichter zu den Sitzungen mündlich oder schriftlich zu hören. [2] Er kann dem Vorsitzenden des Sozialgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen Wünsche der Sozialrichter übermitteln.
[1. Januar 1954–1. Juli 1958]
1§ 23.
(1) [1] Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuß der Sozialrichter gebildet. [2] Er besteht aus sechs Mitgliedern, die von den Sozialrichtern aus ihrer Mitte gewählt werden. [3] Der Ausschuss tagt unter der Leitung des aufsichtführenden, oder wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Sozialgerichts.
(2) [1] Der Ausschuß ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der Sozialrichter auf die Kammern und vor Aufstellung der Listen über die Heranziehung der Sozialrichter zu den Sitzungen mündlich oder schriftlich zu hören. [2] Er kann dem Vorsitzenden des Sozialgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen Wünsche der Sozialrichter übermitteln.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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