§ 28 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[18. Juni 1994][1. Januar 1954]
§ 28 § 28
(1) [1] Die Landessozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. [2] Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. [3] Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden. [4] Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Landessozialgerichts Zweigstellen errichtet werden. (1) [1] Die Landessozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. [2] Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. [3] Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden.
(2) Mehrere Länder können ein gemeinsames Landessozialgericht errichten. (2) Mehrere Länder können ein gemeinsames Landessozialgericht errichten.
[1. Januar 1954–18. Juni 1994]
1§ 28.
(1) [1] Die Landessozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. [2] Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. [3] Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden.
(2) Mehrere Länder können ein gemeinsames Landessozialgericht errichten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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