§ 30 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [1. Oktober 1972] | [1. Januar 1954] | 
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| § 30 | § 30 | 
| (1) Das Landessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. | (1) Das Landessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten, weiteren Berufsrichtern und den Landessozialrichtern. | 
| (2) [1] Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht. [2] Sie kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts übertragen. | (2) [1] Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht. [2] Sie kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts übertragen. | 
    [1. Januar 1954–1. Oktober 1972]
    1§ 30. 
        
(1) Das Landessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten, weiteren Berufsrichtern und den Landessozialrichtern.
        
            (2) [1] Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht. [2] Sie kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts übertragen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.