§ 32 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1962][1. Januar 1954]
§ 32 § 32
(1) Die Berufsrichter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Lebenszeit ernannt. (1) Die Berufsrichter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Lebenszeit ernannt.
(2) (weggefallen) (2) Für die Bestellung der Hilfsrichter gilt § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß als Hilfsrichter nur auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte bestellt werden dürfen.
[1. Januar 1954–1. Juli 1962]
1§ 32.
(1) Die Berufsrichter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Lebenszeit ernannt.
(2) Für die Bestellung der Hilfsrichter gilt § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß als Hilfsrichter nur auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte bestellt werden dürfen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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