§ 33 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Januar 1954]
§ 33 § 33
[1] Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. [2] § 12 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. [1] Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei Landessozialrichtern tätig. [2] § 12 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
[1. Januar 1954–1. Oktober 1972]
1§ 33. [1] Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei Landessozialrichtern tätig. [2] § 12 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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