§ 38 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [2. Januar 2002] | [21. März 1975] | 
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| § 38 | § 38 | 
| (1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel. | (1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel. | 
| (2) [1] Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. [2] Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. [3] Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. [4] Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. | (2) [1] Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. [2] Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. [3] Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. [4] Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. | 
| (3) [1] Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung führt die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung. [2] Es kann die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung auf den Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen. | (3) [1] Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung führt die allgemeine Dienstaufsicht über das Bundessozialgericht. [2] Er kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen. | 
    [21. März 1975–2. Januar 2002]
    1§ 38. 
        
(1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel.
        
            (2) 2[1] Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. [2] Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. [3] Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. 3[4] Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
 - 2. 1. Oktober 1972: Artt. VIII Nr. 18, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
 - 3. 21. März 1975: Artt. 39, 58 des Gesetzes vom 18. März 1975.
 - 4. 21. März 1975: Artt. 39, 58 des Gesetzes vom 18. März 1975.