§ 45 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Juli 1958]
§ 45 § 45
(1) Der Bundesminister für Arbeit [und Sozialordnung] bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden ehrenamtlichen Richter. (1) Der Bundesminister für Arbeit [und Sozialordnung] bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden Bundessozialrichter.
(2) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesminister für Arbeit [und Sozialordnung] auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von vier Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. (2) Die Bundessozialrichter werden vom Bundesminister für Arbeit [und Sozialordnung] auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von vier Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen.
(3) [1] Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. [2] Erneute Berufung ist zulässig. (3) [1] Die Bundessozialrichter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. [2] Erneute Berufung ist zulässig.
[1. Juli 1958–1. Oktober 1972]
1§ 45.
2(1) Der Bundesminister für Arbeit [und Sozialordnung] bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden Bundessozialrichter.
3(2) Die Bundessozialrichter werden vom Bundesminister für Arbeit [und Sozialordnung] auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von vier Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen.
(3) [1] Die Bundessozialrichter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. [2] Erneute Berufung ist zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 1958: § 3 Abs. 2, Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1958, Bekanntmachung vom 23. August 1958.
3. 1. Juli 1958: § 3 Abs. 2, Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1958, Bekanntmachung vom 23. August 1958.

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