§ 47 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1972] |
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§ 47 | § 47 |
[1] Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens vier Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. [2] Im übrigen gelten [die] §§ 16 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet. | [1] Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens vier Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. [2] Im übrigen gelten §§ 15 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet. |
[1. Oktober 1972–1. Januar 1975]
1§ 47. 2[1] Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens vier Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. 3[2] Im übrigen gelten §§ 15 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Oktober 1972: Artt. VIII Nr. 22 Buchst. a, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
- 3. 1. Oktober 1972: Artt. VIII Nr. 22 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.