§ 5 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
    [1. Januar 1975]
    1§ 5. 
        
(1) Alle Gerichte, Verwaltungsbehörden und Organe der Versicherungsträger leisten den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.
        
            (2) [1] Das Ersuchen an ein Sozialgericht um Rechtshilfe ist an das Sozialgericht zu richten, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll. [2] Das Ersuchen ist durch den Vorsitzenden einer Kammer durchzuführen. [3] Ist die Amtshandlung außerhalb des Sitzes des ersuchten Sozialgerichts vorzunehmen, so kann dieses Gericht das Amtsgericht um die Vornahme der Rechtshilfe ersuchen.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. IV Nr. 2, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974, Bekanntmachung vom 23. September 1975.