§ 71 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [1. Januar 1975] | [20. August 1955] | 
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| § 71 | § 71 | 
| (1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. | (1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. | 
| (2) [1] Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in eigenen Sachen prozeßfähig. [2] Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. | (2) [1] Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in eigenen Sachen prozeßfähig. [2] Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. | 
| (3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte. | (3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte. | 
| (4) Für den Berufungsausschuß und das Schiedsamt (§ 70 Nr. 4) handelt der Vorsitzende. | (4) Für den Berufungsausschuß und das Schiedsamt (§ 70 Nr. 4) handelt der Vorsitzende. | 
| (5) In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung wird das Land durch das Landesversorgungsamt vertreten. | (5) In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung wird das Land durch das Landesversorgungsamt vertreten. | 
| (6) [Die] §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. | (6) §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. | 
    [20. August 1955–1. Januar 1975]
    1§ 71. 
        
(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.
        
            (2) [1] Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in eigenen Sachen prozeßfähig. [2] Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
        
        (3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte.
        
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
 - 2. 20. August 1955: Artt. 2 Nr. 4 S. 1, 4 § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 1955.
 - 3. 20. August 1955: Artt. 2 Nr. 4 S. 2, 4 § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 1955.
 - 4. 20. August 1955: Artt. 2 Nr. 4 S. 2, 4 § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 1955.