§ 72 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1975] | [1. Januar 1954] |
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§ 72 | § 72 |
(1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormunds oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. | (1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormunds oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. |
(2) Der nicht prozeßfähige Beteiligte kann auf sein Verlangen selbst gehört werden. | (2) Der nicht prozeßfähige Beteiligte kann auf sein Verlangen selbst gehört werden. |
(3) [1] Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten auch zulässig, wenn sein Aufenthaltsort vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist oder wenn er nicht in der Lage ist, sich über die rechtserheblichen Tatsachen allgemeinverständlich auszudrücken. [2] Ist der Beteiligte gesetzlich vertreten, ist die Bestellung eines besonderen Vertreters mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zulässig, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen in der Person des gesetzlichen Vertreters vorliegen. | (3) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist und der Beteiligte oder gesetzliche Vertreter zustimmt. |
(4) Die Kosten des besonderen Vertreters gelten als Kosten des Beteiligten. | (4) Die Kosten des besonderen Vertreters gelten als Kosten des Beteiligten. |
(5) [1] Dem Beteiligten kann für die Kosten des besonderen Vertreters das Armenrecht bewilligt werden. [2] Auf die Bewilligung des Armenrechts sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. |
[1. Januar 1954–1. Januar 1975]
1§ 72.
(1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormunds oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.
(2) Der nicht prozeßfähige Beteiligte kann auf sein Verlangen selbst gehört werden.
(3) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist und der Beteiligte oder gesetzliche Vertreter zustimmt.
(4) Die Kosten des besonderen Vertreters gelten als Kosten des Beteiligten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.