§ 78 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [1. Januar 2004] | [27. März 2002] | 
|---|---|
| § 78 | § 78 | 
| (1) [1] Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. [2] Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn | (1) [1] Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. [2] Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn | 
| 1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder | 1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder | 
| 2. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder | 2. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder | 
| 3. ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will. | 3. ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will. | 
| (2) (weggefallen) | (2) (weggefallen) | 
| (3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist. | (3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist. | 
    [27. März 2002–1. Januar 2004]
    1§ 78. 
        
            (1) [1] Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. [2] Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
                
        
        - 1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
 - 22. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
 - 33. ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
 
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 6, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974.
 - 2. 27. März 2002: Artt. 7, 21 des Gesetzes vom 23. März 2002.
 - 3. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 32, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
 - 4. 29. September 1990: Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt II Nummer 1 Buchst. a des Vertrags vom 31. August 1990, Artt. 1 S. 1, 10 des Gesetzes vom 23. September 1990, Bekanntmachung vom 16. Oktober 1990.