§ 79 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1954–1. Januar 1975]
1§ 79. Ein Vorverfahren findet statt, wenn mit der Klage
- 1. die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt wird, der nicht eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht,
- 2. die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts begehrt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.