§ 81 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [20. August 1955] | [1. Januar 1954] | 
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| § 81 | § 81 | 
| Ein Vorverfahren findet in den Fällen der §§ 79 und 80 nicht statt, | Ein Vorverfahren findet in den Fällen der §§ 79 und 80 nicht statt, | 
| 1. wenn ein Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, | 1. wenn ein Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, | 
| 2. wenn in Angelegenheiten des Kassenarztrechts gegen Entscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 368m Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung Klage erhoben werden soll, | 2. wenn | 
| 3. wenn ein Land oder ein Versicherungsträger klagen will. | ein Land oder ein Versicherungsträger klagen will. | 
    [1. Januar 1954–20. August 1955]
    1§ 81. Ein Vorverfahren findet in den Fällen der §§ 79 und 80 nicht statt,
        
- 1. wenn ein Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist,
 - 2. wenn ein Land oder ein Versicherungsträger klagen will.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.