§ 87 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 2000] | [1. Januar 1954] |
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§ 87 | § 87 |
(1) [1] Die Klage ist binnen eines Monats nach Zustellung oder, wenn nicht zugestellt wird, nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. [2] Die Frist beträgt bei Zustellung oder Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes drei Monate. | (1) [1] Die Klage ist binnen eines Monats nach Zustellung oder, wenn nicht zugestellt wird, nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. [2] Die Frist beträgt bei Zustellung oder Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes drei Monate. |
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. | (2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids. |
[1. Januar 1954–1. Januar 2000]
1§ 87.
(1) [1] Die Klage ist binnen eines Monats nach Zustellung oder, wenn nicht zugestellt wird, nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. [2] Die Frist beträgt bei Zustellung oder Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes drei Monate.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.