§ 88 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1969] | [1. Januar 1954] |
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§ 88 | § 88 |
(1) [1] Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. [2] Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. [3] Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. | (1) [1] Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. [2] Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. [3] Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. |
(2) [1] Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist in Angelegenheiten der Krankenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit eine Frist von einem Monat, im übrigen eine solche von drei Monaten gilt. [2] Die Klage kann nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, es sei denn, daß die Einlegung des Rechtsbehelfs vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles unterblieben ist. | (2) [1] Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist in Angelegenheiten der Krankenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung eine Frist von einem Monat, im übrigen eine solche von drei Monaten gilt. [2] Die Klage kann nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, es sei denn, daß die Einlegung des Rechtsbehelfs vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles unterblieben ist. |
[1. Januar 1954–1. Juli 1969]
1§ 88.
(1) [1] Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. [2] Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. [3] Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) [1] Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist in Angelegenheiten der Krankenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung eine Frist von einem Monat, im übrigen eine solche von drei Monaten gilt. [2] Die Klage kann nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, es sei denn, daß die Einlegung des Rechtsbehelfs vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles unterblieben ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.