§ 9 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [1. Oktober 1972] | [1. Juli 1962] | 
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| § 9 | § 9 | 
| (1) Das Sozialgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und aus den ehrenamtlichen Richtern. | (1) Das Sozialgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und aus den Sozialrichtern. | 
| (2) (weggefallen) | (2) (weggefallen) | 
| (3) [1] Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht. [2] Sie kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts oder dem Vorsitzenden des Sozialgerichts, bei mehreren einem von ihnen, übertragen. | (3) [1] Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht. [2] Sie kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts oder dem Vorsitzenden des Sozialgerichts, bei mehreren einem von ihnen, übertragen. | 
    [1. Juli 1962–1. Oktober 1972]
    1§ 9. 
        
(1) Das Sozialgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und aus den Sozialrichtern.
        
        
            (3) [1] Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht. [2] Sie kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts oder dem Vorsitzenden des Sozialgerichts, bei mehreren einem von ihnen, übertragen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
 - 2. 1. Juli 1962: §§ 90 Nr. 1, 126 S. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961.