§ 11 SektVO. Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren

Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) vom 12. April 2016
[14. Juli 2018][29. Juli 2017]
§ 11. Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren § 11. Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren
(1) [1] Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. [2] Sie dürfen den Zugang von Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht einschränken. [3] Der Auftraggeber gewährleistet die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel nach den §§ 4, 12a und 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fassung. (1) [1] Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. [2] Sie dürfen den Zugang von Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht einschränken. [3] Der Auftraggeber gewährleistet die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel nach den §§ 4 und 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Auftraggeber verwendet für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren ausschließlich solche elektronischen Mittel, die die Unversehrtheit, die Vertraulichkeit und die Echtheit der Daten gewährleisten. (2) Der Auftraggeber verwendet für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren ausschließlich solche elektronischen Mittel, die die Unversehrtheit, die Vertraulichkeit und die Echtheit der Daten gewährleisten.
(3) Der Auftraggeber muss den Unternehmen alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen über (3) Der Auftraggeber muss den Unternehmen alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen über
1. die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektronischen Mittel, 1. die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektronischen Mittel,
2. die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen mithilfe elektronischer Mittel und 2. die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen mithilfe elektronischer Mittel und
3. verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren. 3. verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren.
[29. Juli 2017–14. Juli 2018]
1§ 11. Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren.
(1) [1] Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. [2] Sie dürfen den Zugang von Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht einschränken. 2[3] Der Auftraggeber gewährleistet die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel nach den §§ 4 und 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Auftraggeber verwendet für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren ausschließlich solche elektronischen Mittel, die die Unversehrtheit, die Vertraulichkeit und die Echtheit der Daten gewährleisten.
(3) Der Auftraggeber muss den Unternehmen alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen über
  • 1. die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektronischen Mittel,
  • 2. die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen mithilfe elektronischer Mittel und
  • 3. verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren.
Anmerkungen:
1. 18. April 2016: Artt. 1, 7 Abs. 1 der Verordnung vom 12. April 2016.
2. 29. Juli 2017: Artt. 9 Nr. 1, 12 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017.

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