§ 104a StGB. Voraussetzungen der Strafverfolgung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[24. Juni 2020] | [1. Januar 1975] |
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§ 104a. Voraussetzungen der Strafverfolgung | § 104a. Voraussetzungen der Strafverfolgung |
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt. | [1] Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. [2] (weggefallen) |
[1. Januar 1975–24. Juni 2020]
1§ 104a. 2Voraussetzungen der Strafverfolgung. 3[1] Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. 4[2] (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 12, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 26 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 26 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.