§ 104b StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. August 1968] | [1. Oktober 1953] | 
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| § 104b | § 104b | 
| (1) Im Falle des § 102 gilt § 92a entsprechend mit der Maßgabe, daß neben den Strafen auf Geldstrafe erkannt werden kann. | (1) Im Falle des § 102 gelten die Vorschriften der §§ 85 und 86 entsprechend mit der Maßgabe, daß neben den Strafen auf Geldstrafe erkannt werden kann. | 
| (2) [1] In den Fällen der §§ 103 und 104 ist die Vorschrift des § 200 über die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung entsprechend anzuwenden, wenn die Tat öffentlich oder in einer Versammlung begangen worden ist. [2] An die Stelle des Beleidigten tritt der Staatsanwalt. | (2) [1] In den Fällen der §§ 103 und 104 ist die Vorschrift des § 200 über die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung entsprechend anzuwenden, wenn die Tat öffentlich oder in einer Versammlung begangen worden ist. [2] An die Stelle des Beleidigten tritt der Staatsanwalt. | 
    [1. Oktober 1953–1. August 1968]
    1§ 104b. 
        
(1) Im Falle des § 102 gelten die Vorschriften der §§ 85 und 86 entsprechend mit der Maßgabe, daß neben den Strafen auf Geldstrafe erkannt werden kann.
        
            (2) [1] In den Fällen der §§ 103 und 104 ist die Vorschrift des § 200 über die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung entsprechend anzuwenden, wenn die Tat öffentlich oder in einer Versammlung begangen worden ist. [2] An die Stelle des Beleidigten tritt der Staatsanwalt.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 12, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.