§ 105 StGB. Nötigung von Verfassungsorganen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. September 1969] | [1. August 1968] | 
|---|---|
| § 105 | § 105 | 
| (1) Wer | (1) Wer | 
| 1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse, | 1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse, | 
| 2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder | 2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder | 
| 3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes | 3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes | 
| rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. | rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. | 
| (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. | (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten. | 
    [1. August 1968–1. September 1969]
    1§ 105. 
        
            (1) Wer
            
        - 1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
 - 2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
 - 3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
 
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 1968: Artt. 2 Nr. 6, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.