§ 106 StGB. Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969] | [1. August 1968] |
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§ 106 | § 106 |
(1) Wer | (1) Wer |
1. den Bundespräsidenten oder | 1. den Bundespräsidenten oder |
2. ein Mitglied | 2. ein Mitglied |
a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes, | a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes, |
b) der Bundesversammlung oder | b) der Bundesversammlung oder |
c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes | c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes |
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. | rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. | (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. |
[1. August 1968–1. September 1969]
1§ 106.
(1) Wer
- 1. den Bundespräsidenten oder
-
2. ein Mitglied
- a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
- b) der Bundesversammlung oder
- c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1968: Artt. 2 Nr. 6, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.