§ 108 StGB. Wählernötigung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][1. August 1968]
§ 108 § 108
(1) [1] Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. (1) [1] Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
[1. August 1968–1. September 1969]
1§ 108.
(1) [1] Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 2 Nr. 6, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.

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