§ 108a StGB. Wählertäuschung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969] | [1. Oktober 1953] |
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§ 108a | § 108a |
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. | (1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
[1. Oktober 1953–1. September 1969]
1§ 108a.
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.