§ 108c StGB. Nebenfolgen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970][11. Juli 1957/13. Juli 1957]
§ 108c § 108c
In den Fällen der §§ 107, 107a, 108 und 108b kann neben Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten auf den Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und den Verlust des Rechts, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, erkannt werden. In den Fällen der §§ 107, 107a, 108 und 108b kann neben einer Gefängnisstrafe auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
[11. Juli 1957/13. Juli 1957–1. April 1970]
1§ 108c. In den Fällen der §§ 107, 107a, 108 und 108b kann neben einer Gefängnisstrafe auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 3, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.

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