§ 109i StGB. Nebenfolgen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Oktober 1968] | [11. Juli 1957/13. Juli 1957] | 
|---|---|
| § 109i | § 109i | 
| (1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt werden | (1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt werden | 
| 1. neben Freiheitsstrafe auf Geldstrafe; | 1. neben Freiheitsstrafe auf Geldstrafe; | 
| 2. neben einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr aus § 109e Abs. 1 bis 3 sowie § 109f für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte; | 2. neben einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr aus § 109e Abs. 1 bis 3 sowie § 109f für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte; | 
| 3. neben einer Freiheitsstrafe aus den in Nummer 2 bezeichneten Vorschriften und aus § 109e Abs. 4 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. | 3. neben einer Freiheitsstrafe aus den in Nummer 2 bezeichneten Vorschriften und aus § 109e Abs. 4 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. | 
| (2) (weggefallen) | (2) § 86 gilt entsprechend. | 
    [11. Juli 1957/13. Juli 1957–1. Oktober 1968]
    1§ 109i. 
        
            (1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt werden
            
        - 1. neben Freiheitsstrafe auf Geldstrafe;
 - 2. neben einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr aus § 109e Abs. 1 bis 3 sowie § 109f für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte;
 - 3. neben einer Freiheitsstrafe aus den in Nummer 2 bezeichneten Vorschriften und aus § 109e Abs. 4 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
 
(2) § 86 gilt entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.