§ 121 StGB. Gefangenenmeuterei
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. April 1998] | [1. Januar 1975] | 
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| § 121. Gefangenenmeuterei | § 121. Gefangenenmeuterei | 
| (1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften | (1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften | 
| 1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen, | 1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen, | 
| 2. gewaltsam ausbrechen oder | 2. gewaltsam ausbrechen oder | 
| 3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen, | 3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen, | 
| werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. | werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. | 
| (2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. | 
| (3) [1] In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter | (3) [1] In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter | 
| 1. eine Schußwaffe bei sich führt, | 1. eine Schußwaffe bei sich führt, | 
| 2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder | 2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder | 
| 3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. | 3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) bringt. | 
| (4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist. | (4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist. | 
    [1. Januar 1975–1. April 1998]
    1§ 121. Gefangenenmeuterei. 
        
            (1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften
            
        - 1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,
 - 2. gewaltsam ausbrechen oder
 - 3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
 
(2) Der Versuch ist strafbar.
        
            (3) [1] In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter
                
        
    
- 1. eine Schußwaffe bei sich führt,
 - 2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
 - 3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) bringt.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 45, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 45, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 3 Nr. 2, Nr. 13, 7 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.