§ 128 StGB. Bildung bewaffneter Gruppen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[5. September 1964/12. September 1964–1. August 1968]
1§ 128.
(1) Die Theilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll, oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wird, ist an den Mitgliedern mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, an den Stiftern und Vorstehern der Verbindung mit Gefängniß von einem Monat bis zu einem Jahre zu bestrafen.
2(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Verbindung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat.
3(3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 90a Abs. 5 und 6 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 5. September 1964/12. September 1964: §§ 22 Nr. 4, 34 des Gesetzes vom 5. August 1964.
3. 5. September 1964/12. September 1964: §§ 22 Nr. 4, 34 des Gesetzes vom 5. August 1964.