§ 13 StGB. Begehen durch Unterlassen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 13.
(1) [1] Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. [2] Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) [1] Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. [2] Dabei kommen namentlich in Betracht:
- – die Beweggründe und die Ziele des Täters,
- – die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
- – das Maß der Pflichtwidrigkeit,
- – die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
- – das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
- – sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 3, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.