§ 130 StGB. Volksverhetzung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975] | [1. September 1969] |
---|---|
§ 130. Volksverhetzung | § 130 |
[1] Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er | [1] Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er |
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt, | 1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt, |
2. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder | 2. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder |
3. sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, | 3. sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, |
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] (weggefallen) | wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 130. 2[1] Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er
- 1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt,
- 2. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
- 3. sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
- Anmerkungen:
- 1. 30. Juli 1960/4. August 1960: Artt. 1 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom 30. Juni 1960.
- 2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.